Bestimmte Tochterunternehmen müssen gemäß § 296 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden.
Eine Kapitalgesellschaft ist gemäß § 290 Abs. 1 HGB ein Mutterunternehmen und damit zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen hat. Gemäß § 294 Abs. 1 HGB sind das Mutterunternehmen und sämtliche Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis und damit in den Konzernabschluss einzubeziehen. Gemäß § 290 Abs. 1 HGB ist ein Tochterunternehmen definiert als ein Unternehmen, auf das das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. § 290 Abs. 2 HGB bestimmt, dass beherrschender Einfluss stets besteht, wenn
Das Konzept der Beherrschungsmöglichkeit liegt auch dem § 11 Abs. 1 PublG zugrunde, der bestimmt, wann Nicht-Kapitalgesellschaften zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Gleiches gilt für IFRS 10. Bestimmte Tochterunternehmen müssen gemäß § 296 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, nämlich solche,
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