Tochterunternehmen

Tochterunternehmen

Bestimmte Tochterunternehmen müssen gemäß § 296 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden.

Eine Kapitalgesellschaft ist gemäß § 290 Abs. 1 HGB ein Mutterunternehmen und damit zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen hat. Gemäß § 294 Abs. 1 HGB sind das Mutterunternehmen und sämtliche Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis und damit in den Konzernabschluss einzubeziehen. Gemäß § 290 Abs. 1 HGB ist ein Tochterunternehmen definiert als ein Unternehmen, auf das das Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. § 290 Abs. 2 HGB bestimmt, dass beherrschender Einfluss stets besteht, wenn

  1. dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte bei dem Tochterunternehmen zusteht.
  2. dem Mutterunternehmen bei dem Tochterunternehmen das Recht der Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zusteht und es gleichzeitig Gesellschafter ist.
  3. dem Mutterunternehmen das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit dem Tochterunternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder einer Satzungsbestimmung zu bestimmen oder
  4. das Tochterunternehmen eine Zweckgesellschaft des Mutterunternehmens ist.

Das Konzept der Beherrschungsmöglichkeit liegt auch dem § 11 Abs. 1 PublG zugrunde, der bestimmt, wann Nicht-Kapitalgesellschaften zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind. Gleiches gilt für IFRS 10. Bestimmte Tochterunternehmen müssen gemäß § 296 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, nämlich solche,

  1. bei denen das Mutterunternehmen in der Ausübung der Rechte erheblich und andauernd eingeschränkt ist.
  2. von denen das Mutterunternehmen die für die Aufstellung der Konzernabschlüsse erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen erhält.
  3. deren Anteile das Mutterunternehmen zur Weiterveräußerung erworben hat, und solche
  4. Tochterunternehmen, die von untergeordneter Bedeutung sind.

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