Tochterunternehmen sind gemäß den §§ 300 ff. HGB nach der Methode der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten sowie die Erträge und Aufwendungen der Tochterunternehmen vollständig in der Konzernbilanz bzw. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, auch wenn das Mutterunternehmen mit weniger als 100% an dem betreffenden Tochterunternehmen beteiligt ist. Ist Letzteres der Fall, so sind gemäß § 307 HGB innerhalb des Eigenkapitals nicht beherrschende Anteile (am Eigenkapital) sowie in der Konzern-GuV nach dem Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag nicht beherrschende Anteile (am Ergebnis) auszuweisen.
Davon unterscheidet sich die Methode der Quotenkonsolidierung oder auch anteilmäßigen Konsolidierung. Sogenannte Gemeinschaftsunternehmen können gemäß § 310 Abs. 1 HGB wahlweise nach dieser Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden. Ein solches Unternehmen liegt vor, wenn ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gemeinsam führt. Klassischer Fall ist ein Joint Venture, an dem zwei Partnerunternehmen mit jeweils 50% beteiligt sind.
Nach der Methode der Quotenkonsolidierung werden Aktiva und Passiva sowie Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens lediglich entsprechend dem Beteiligungsprozentsatz des beteiligten Konzernunternehmens in den Konzernabschluss einbezogen. Werden Gemeinschaftsunternehmen nicht nach der Methode der Quotenkonsolidierung abgebildet, so sind die Beteiligungen an solchen Unternehmen in der Regel nach der Equity-Methode zu bewerten. Sind Gemeinschaftsunternehmen von untergeordneter Bedeutung, so kann auch auf die Anwendung dieser Methode verzichtet werden. Die Beteiligungen werden dann im Konzernabschluss wie im Einzelabschluss nach der Anschaffungskostenmethode bilanziert. Die Vollkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen ist ausgeschlossen.
Die Methode der Quotenkonsolidierung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Konzernabschluss aufzustellen ist. Dafür ist wiederum Voraussetzung, dass das betreffende Unternehmen mindestens ein Tochterunternehmen hat. Im Umkehrschluss bedeutet dies wiederum: Hat ein Unternehmen kein Tochterunternehmen, aber Anteile an einem oder mehreren Gemeinschaftsunternehmen, so ist die Methode der Quotenkonsolidierung dennoch nicht anzuwenden, weil kein Konzernabschluss aufzustellen ist.
Was zeichnet die Quotenkonsolidierung im Unterschied zur Vollkonsolidierung aus, und welche Grundsätze sind bei beiden Methoden zu beachten? Die Quotenkonsolidierung ist eine Methode der anteilmäßigen Konsolidierung, bei deren Anwendung gemäß § 310 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen entsprechend anzuwenden sind (siehe auch Konzernabschluss). Der Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Vollkonsolidierung besteht darin, dass bei Anwendung der Methode der Quotenkonsolidierung die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens nur entsprechend der Beteiligungsquote des Konzerns in den Konzernabschluss einzubeziehen und sämtliche Konsolidierungen nur anteilmäßig durchzuführen sind. Folglich sind Gemeinschaftsunternehmen nur mit der Quotenbilanz und der Quoten-GuV in den Summenabschluss einzubeziehen. Dadurch werden bezogen auf die betreffenden Gemeinschaftsunternehmen in der Konzernbilanz und in der Konzern-GuV keine direkten nicht beherrschenden Anteile am Kapital bzw. am Ergebnis ausgewiesen. Es können allerdings auch bei Anwendung der Methode der Quotenkonsolidierung indirekte nicht beherrschende Anteile auszuweisen sein, wenn die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen nicht vom Mutterunternehmen des Konzerns, sondern von einem Tochterunternehmen gehalten wird.
Die Möglichkeit der Quotenkonsolidierung beschränkt sich auf den Konzernabschluss gemäß Handelsgesetzbuch (HGB). Für den IFRS-Konzernabschluss besteht das Wahlrecht der Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen nach der Methode der Quotenkonsolidierung gemäß IFRS 11 nicht mehr. Allerdings kann die für sogenannte gemeinschaftliche Tätigkeiten vorgeschriebene anteilmäßige Einbeziehung der Vermögenswerte und Schulden, Erträge und Aufwendungen zu einer ähnlichen bzw. sogar übereinstimmenden Bilanzierung führen. Dies gilt allerdings nicht für Gemeinschaftsunternehmen, die grundsätzlich nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sondern für gemeinschaftliche Tätigkeiten, die jedoch in einem Unternehmen organisiert sein können.
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