Konsolidierung IFRS

Konsolidierung nach IFRS

IFRS-Anwender haben neben den spezifischen Gliederungs-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften (siehe auch Bilanzierung IFRS) auch die Konsolidierungsvorschriften anzuwenden. Für die Konsolidierung nach IFRS sind verschiedene Regelungen relevant.

IFRS-Konsolidierung - ein Überblick

Zu erwähnen ist zunächst der Standard IFRS 10, welcher relevant ist, um den Konsolidierungskreis abzugrenzen. In IFRS 10.B86(c) ist darüber hinaus - abgesehen von der Kapitalkonsolidierung - die IFRS-Konsolidierung mit der Vorschrift, dass konzerninterne Salden, Transaktionen, Gewinne und Aufwendungen in voller Höhe zu eliminieren sind, vollständig geregelt. Diese generelle Regelung erfasst die Schuldenkonsolidierung, die Zwischenerfolgseliminierung, die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (GuV-Konsolidierung) sowie die Beteiligungsertragseliminierung. Darüber hinaus umfasst das Vorgehen nach IFRS auch Konsolidierungen in der Konzern-Kapitalflussrechnung sowie im Anlagenspiegel. Latente Steuern sind im IFRS-Konzernabschluss gemäß IAS 12 anzupassen.

Akquisitionsmethode und Neubewertungsmethode

Nur die Kapitalkonsolidierung ist in IFRS 3 für die Konsolidierung nach IFRS detailliert geregelt. Diesem Standard entsprechend wird die Kapitalkonsolidierung nach der sogenannten Akquisitionsmethode durchgeführt, bei der unterstellt wird, dass das Mutterunternehmen keine Beteiligung an dem Tochterunternehmen erworben hat, sondern die einzelnen Vermögenswerte und Schulden. Folglich werden die zum Erwerbszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven und Lasten des Tochterunternehmens aufgedeckt. Die Aufdeckung erfolgt vollständig, auch wenn das Mutterunternehmen mit weniger als 100 Prozent am Kapital des Tochterunternehmens beteiligt ist.

Unterschiedsbeträge bei der Konsolidierung nach IFRS

Demnach erfolgt die Kapitalkonsolidierung nach der sogenannten Neubewertungsmethode. Verbleibt nach der Kapitalkonsolidierung ein Unterschiedsbetrag, so handelt es sich um einen aktivierungspflichtigen Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) oder einen sofort erfolgswirksam zu erfassenden passivischen Unterschiedsbetrag. Wahlweise darf im Rahmen der Konsolidierung nach IFRS die Full-Goodwill-Methode angewendet werden.