Schuldenkonsolidierung

Das Konzept der Schuldenkonsolidierung

Unter der Schuldenkonsolidierung wird - im Rahmen der Erstellung von Konzernabschlüssen - die Verrechnung der im Summenabschluss ausgewiesenen konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten verstanden. Während diese Konsolidierungsmethode für den Abschluss nach HGB ausdrücklich in § 303 HGB geregelt ist, schreibt für den Konzernabschluss nach IFRS der Standard IFRS 10.B86(c) auch die Schuldenkonsolidierung vor. Sie ist notwendiger Bestandteil der Erstellung des Abschlusses, weil Konzerne darin als eine fiktive rechtliche Einheit abgebildet werden, sodass im Konzernabschluss zumindest alle wesentlichen internen Beziehungen zu eliminieren sind.

Bereinigung von Aufrechnungsdifferenzen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung

Auf die Schuldenkonsolidierung kann wie auf andere Konsolidierungen bei Unwesentlichkeit verzichtet werden. Einfach ist ihre Durchführung, wenn die zu verrechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen (sogenannte erfolgsunwirksame Schuldenkonsolidierung). Verbleiben hingegen Aufrechnungsdifferenzen, so sind zunächst deren Ursachen zu ermitteln.

Es kann sich zum einen um sogenannte "unechte" Aufrechnungsdifferenzen handeln, die im Rahmen von Einzelabschlüssen auftreten können. Ein Fall ist, dass die Abschlüsse der in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen nicht auf denselben Stichtag erstellt sind. Ein weiterer Fall besteht darin, dass die Differenz auf zeitliche Buchungsunterschiede bei konzerninternen Überweisungen kurz vor dem Stichtag zurückzuführen sein kann. Solche Differenzen sind durch Korrekturbuchungen zu eliminieren.

Sogenannte "echte" Aufrechnungsdifferenzen sind auf die einschlägigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zurückzuführen. Hat zum Beispiel ein Mutterunternehmen eine Forderung gegen ein Tochterunternehmen abgeschrieben, so muss im Rahmen der Schuldenkonsolidierung die Abschreibung storniert werden. Ebenso ist die Bildung einer konzerninternen Rückstellung zu stornieren.

Zu berücksichtigende Faktoren im Folgejahr

Eliminierte Aufrechnungsdifferenzen sind im Folgejahr im Konzernabschluss als Gewinn- oder Verlustvortrag zu erfassen und ggf. erfolgswirksam aufzulösen. Da Aufrechnungsdifferenzen temporär sind, müssen zudem die latenten Steuern angepasst werden. Eine Schuldenkonsolidierung ist anteilig auch im Rahmen der Quotenkonsolidierung durchzuführen sowie nach IFRS und künftig nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) auch nach HGB bei Anwendung der Equity-Methode.