Ein Konzernabschluss nach IFRS ist von einer Kapitalgesellschaft gemäß § 315e Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 HGB aufzustellen, wenn sie laut HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichtet und zusätzlich kapitalmarktorientiert ist.
Voraussetzung dafür, dass eine Kapitalgesellschaft verpflichtet ist, einen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen, ist also zunächst, dass sie gemäß den §§ 290 ff. HGB überhaupt der Verpflichtung unterliegt, Konzernabschlüsse zu erstellen. Grundvoraussetzung ist damit, dass das Unternehmen über mindestens ein Tochterunternehmen gemäß § 290 HGB verfügt. Da hier im Sinne von § 315e Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 HGB zu prüfen ist, ob ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, scheidet die größenabhängige Befreiung gemäß § 293 HGB aus. Gleiches gilt für die Befreiung von der Pflicht, Teil-Konzernabschlüsse aufzustellen, gemäß §§ 291 f. HGB.
Nachdem im Rahmen der Prüfung, ob ein IFRS-Konzernabschluss aufzustellen ist, festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung zur Konzernabschlusserstellung besteht, ist zu prüfen, ob die Kapitalgesellschaft im Sinne von § 315e Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 HGB kapitalmarktorientiert ist. Erst wenn auch dies zu bejahen ist, ist ein Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Da Kapitalmarkorientierung auch bestehen kann, wenn Schuldverschreibungen oder Genussscheine emittiert wurden, kann auch eine GmbH verpflichtet sein, einen solchen Konzernabschluss anzufertigen. Ebenso kann eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 264a HGB verpflichtet sein, einen entsprechenden Abschluss zu erstellen. Außerdem haben Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, gemäß § 11 Abs. 6 PublG bei Kapitalmarktorientierung einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.
Zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, sodass sie keinen IFRS-Konzernabschluss aufzustellen haben, können gemäß § 315e Abs. 3 HGB dennoch freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen.