Kapitalkonsolidierung

Kapitalkonsolidierung nach IFRS und HGB

Als Kapitalkonsolidierung wird ausgehend vom Summenabschluss der in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen (Mutter- und Tochterunternehmen) die Verrechnung des Buchwerts der Beteiligung an einem Tochterunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens bezeichnet. Die Kapitalkonsolidierung (nach IFRS oder HGB) ist erforderlich, weil bei der Erstellung eines Konzernabschlusses alle (wesentlichen) im Summenabschluss enthaltenen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen zu eliminieren sind.

Der Konzernabschluss zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass in der Konzern-Bilanz anstelle der Beteiligungen an den Tochterunternehmen die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sowie in der Konzern-GuV anstelle der Beteiligungserträge (Dividendenausschüttungen und Ergebnisabführungen der Tochterunternehmen) die einzelnen Erträge und Aufwendungen erfasst werden. Dies folgt aus der sogenannten Einheitsfiktion (§ 297 Abs. 3 HGB beziehungsweise IFRS 10.A), wonach der Konzernabschluss unter der Fiktion einer rechtlichen Einheit des Konzerns aufzustellen ist.

Im Konzernabschluss sind die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen eines Tochterunternehmens auch dann vollständig auszuweisen, wenn das Mutterunternehmen mit weniger als 100 Prozent an dem Tochterunternehmen beteiligt ist. Da der Beteiligungsbuchwert jedoch mit dem der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens entsprechenden anteiligen Eigenkapital verrechnet wird, sind in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals "Anteile fremder Gesellschafter" auszuweisen. Erfolgt die Kapitalkonsolidierung nach IFRS, so wird dafür üblicherweise die Bezeichnung "nicht beherrschende Anteile" verwendet. Nach Änderung des HGB durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wird diese Bezeichnung künftig auch für die Kapitalkonsolidierung nach HGB vorgeschrieben sein.

Erst-, Folge- und Entkonsolidierung

Bei der Kapitalkonsolidierung wird zwischen Erst-, Folge- und Entkonsolidierung unterschieden. Als Erstkonsolidierung wird die Verrechnung des Anschaffungswerts der Beteiligung mit dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung an einem Tochterunternehmen vorhandenen anteiligen neubewerteten Eigenkapital verstanden. Ergibt sich dabei ein aktivischer Unterschiedsbetrag, so ist dieser als Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) zu aktivieren.

Ergibt sich ein passivischer Unterschiedsbetrag, so ist dieser, wenn die Kapitalkonsolidierung nach HGB erfolgt, anzusetzen und in der Folge unter den Voraussetzungen des § 309 Abs. 2 HGB erfolgswirksam aufzulösen. Erfolgt die Kapitalkonsolidierung nach IFRS, so ist der Unterschiedsbetrag gemäß IFRS 3.34 ff. unter bestimmten Voraussetzungen sofort erfolgswirksam zu erfassen. Der Buchungssatz der Erstkonsolidierung wird dauerhaft vorgetragen, solange das Tochterunternehmen zum Konsolidierungskreis gehört.

Zur Folgekonsolidierung gehört neben dem Vortrag der Erstkonsolidierung die erfolgswirksame Fortschreibung der bei der Erstkonsolidierung entstandenen aktivischen und passivischen Unterschiedsbeträge, das heißt die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie nach HGB die Auflösung eines eventuellen passivischen Unterschiedsbetrags.

Eine Entkonsolidierung ist durchzuführen, wenn ein Tochterunternehmen zum Beispiel durch den Verkauf der Anteile aus dem Konsolidierungskreis ausscheidet. Aus Konzernsicht werden anders als aus der Sicht des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens nicht die Anteile an dem Tochterunternehmen veräußert, sondern dessen Vermögensgegenstände und Schulden. Folglich ist das Abgangsergebnis im Konzernabschluss ein anderes als im Einzelabschluss des Mutterunternehmens.

Besonderheiten der Kapitalkonsolidierung nach HGB

Die Kapitalkonsolidierung nach HGB ist ausschließlich nach der sogenannten Neubewertungsmethode durchzuführen. Das bedeutet, dass die zum Zeitpunkt des Erwerbs bei einem Tochterunternehmen vorhandenen stillen Reserven und Lasten vor Durchführung der Erstkonsolidierung grundsätzlich vollständig aufzudecken sind. Die früher wahlweise zulässige sogenannte Buchwertmethode, nach der stille Reserven und Lasten nur entsprechend der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens aufgedeckt wurden, ist seit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht mehr zulässig, wird jedoch für Altfälle noch fortgeführt.

Gleiches gilt für die vor dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen zulässige sogenannte Interessenzusammenführungsmethode, nach der weder stille Reserven und Lasten eines Tochterunternehmens aufgedeckt noch ein Geschäfts- oder Firmenwert beziehungsweise passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ausgewiesen wurden. Unterschiedsbeträge wurden vielmehr mit den Gewinnrücklagen verrechnet beziehungsweise in diese eingestellt.

Eine weitere Besonderheit der Kapitalkonsolidierung nach HGB besteht darin, dass ein Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung grundsätzlich planmäßig abzuschreiben ist.

Besonderheiten der Kapitalkonsolidierung nach IFRS

Die Methode der Kapitalkonsolidierung nach IFRS wird als Akquisitionsmethode bezeichnet. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Methode der vollständigen Neubewertung des Vermögens und der Schulden eines Tochterunternehmens zum Zeitpunkt des Erwerbs. Alle anderen Methoden der Kapitalkonsolidierung sind auch nach IFRS nicht mehr zulässig.

Allerdings kann die Kapitalkonsolidierung nach IFRS im Gegensatz zum HGB auch nach der sogenannten Full-Goodwill-Methode durchgeführt werden. Dabei wird in der Konzernbilanz nicht nur der Anteil des Mutterunternehmens am mit dem Tochterunternehmen erworbenen Goodwill ausgewiesen, sondern auch der Anteil der Fremdgesellschafter. Eine weitere Besonderheit der Kapitalkonsolidierung nach IFRS besteht darin, dass der Goodwill nicht planmäßig abgeschrieben wird, sondern einem jährlichen Werthaltigkeitstest zu unterziehen ist ("Impairment-Only-Ansatz").

Unsere Weiterbildungsangebote zur Kapitalkonsolidierung

Die Grundlagen der Kapitalkonsolidierung vermitteln wir Ihnen in unserem Basisseminar zur Konzernabschlusserstellung. Außerdem werden in diesem Seminar bereits einige regelmäßig auftretende Sonderfragen der Kapitalkonsolidierung behandelt. Vertieft werden die Spezialfragen in unserem Vertiefungsseminar zur Konzernabschlusserstellung. Auf der Agenda stehen hier unter anderem die Ent- und Übergangskonsolidierung sowie die Konsolidierung komplexer Konzernstrukturen. Beide Seminare sind sowohl für HGB- als auch für IFRS-Anwender relevant, da die Besonderheiten beider Normensysteme berücksichtigt werden.

Schließlich wird die Kapitalkonsolidierung auch in unserem IFRS-Kompaktseminar behandelt. Hier erfolgt die Wissensvermittlung ebenfalls im Vergleich mit den einschlägigen HGB-Vorschriften.