Unter dem Konsolidierungskreis wird im engeren Sinne der Kreis der Unternehmen verstanden, die in den vom Mutterunternehmen zu erstellenden Konzernabschluss im Wege der Konsolidierung einzubeziehen sind. Das bedeutet, dass im Konzernabschluss nicht die Beteiligungen an diesen Unternehmen und die vom Mutterunternehmen vereinnahmten Beteiligungserträge ausgewiesen werden, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden in der Konzernbilanz und die einzelnen Erträge und Aufwendungen in der Konzern-GuV erfasst werden. Zum Konsolidierungskreis gehören deshalb zunächst das Mutterunternehmen selbst sowie von Ausnahmen abgesehen sämtliche Tochterunternehmen (siehe auch Tochterunternehmen).
Da Gemeinschaftsunternehmen wahlweise nach der Methode der Quotenkonsolidierung anstelle der Equity Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden dürfen, gehören auch diese ggf. zum Konsolidierungskreis. Nicht zum Konsolidierungskreis im engeren Sinne gehören Unternehmen, die im Konzernabschluss nach der Equity Methode abgebildet werden, also assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, letztere, soweit sie nicht nach der Methode der Quotenkonsolidierung abgebildet werden. Die Equity Methode ist keine Konsolidierungsmethode, sondern eine Methode der Beteiligungsbewertung. Häufig werden jedoch auch Unternehmen, die nach der Equity Methode abgebildet werden, zum Konsolidierungskreis gerechnet, weil im Rahmen der Anwendung der Equity Methode in Nebenrechnungen ähnliche Verrechnungen durchgeführt werden wie im Rahmen der Konsolidierung. Angebracht ist allerdings eine Differenzierung in den Konsolidierungskreis im engeren Sinne und den Konsolidierungskreis im weiteren Sinne.
Gelegentlich wird noch weitergehend differenziert, indem auch vom Voll-Konsolidierungskreis gesprochen wird, der nur das Mutterunternehmen und die im Wege der sog. Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen umfasst. Nach den Änderungen des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stimmt der Konsolidierungskreis nach HGB weitgehend mit dem nach IFRS überein.
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