Die Konsolidierungsmethoden sind in den §§ 300 ff. HGB geregelt. Im Rahmen der Konsolidierung nach HGB ist die Kapitalkonsolidierung für Erwerbe von Tochterunternehmen nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) nach der Neubewertungsmethode durchzuführen, indem die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tochterunternehmens bei diesem vorhandenen stillen Reserven und Lasten vollständig aufzudecken sind.
Der Anschaffungswert der Beteiligung ist dabei mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens zu verrechnen. Fremdanteile an diesem neubewerteten Kapital sind innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. Verbleibt nach der Kapitalkonsolidierung ein aktivischer Unterschiedsbetrag, so ist dieser im Rahmen der Konsolidierung nach HGB ebenfalls zu aktivieren, anders als im Konzernabschluss nach IFRS jedoch planmäßig abzuschreiben.
Die Konsolidierung nach HGB unterscheidet sich auch bezüglich der Behandlung eines eventuellen passivischen Unterschiedsbetrags von der Vorgehensweise nach IFRS. Während ein solcher im Konzernabschluss nach IFRS sofort erfolgswirksam zu erfassen ist, ist er im Konzernabschluss nach HGB gemäß § 309 Abs. 2 HGB zunächst zu passivieren und erst unter bestimmten Voraussetzungen erfolgswirksam aufzulösen.
Für die Konsolidierung nach HGB sind außerdem die Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB), die Zwischenerfolgseliminierung (§ 304 HGB) und die Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) ausdrücklich geregelt. § 306 HGB bestimmt, dass im Rahmen der Konsolidierung latente Steuern anzupassen sind. Nicht ausdrücklich geregelt sind dagegen die Beteiligungsertragseliminierung sowie zahlreiche Spezialfragen wie die Entkonsolidierung.
Die nicht ausdrücklich geregelten Konsolidierungen sind dennoch durchzuführen, weil die sogenannte Einheitsfiktion gemäß § 297 Abs. 3 HGB auch für die Konsolidierung nach HGB vorschreibt, dass alle (wesentlichen) konzerninternen Beziehungen zu eliminieren sind.