Konzernrechnungslegung IFRS

Konzernrechnungslegung nach IFRS

Die Pflicht, den Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen, ergibt sich für deutsche Kapitalgesellschaften und für bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die gemäß § 264a HGB wie Kapitalgesellschaften behandelt werden, aus § 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Außerdem können Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, hierzu verpflichtet sein. Ob für ein deutsches Unternehmen vorgeschrieben ist, die Konzernrechnungslegung nach IFRS vorzunehmen, ist folglich nach den genannten nationalen Vorschriften zu prüfen. Voraussetzung ist deshalb auch, dass das deutsche Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB hat.

Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach IFRS

Für die Prüfung der Frage, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach IFRS besteht, kommen grundsätzlich auch die Vorschriften für die größenabhängige Befreiung gemäß § 293 sowie die Befreiung von der Pflicht, Teil-Konzernabschlüsse zu erstellen, gemäß §§ 291 und 292 HGB zur Anwendung. Faktisch sind diese Befreiungen allerdings nicht relevant, weil sie für kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht gelten.

Ähnlich ist die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung nach IFRS in IFRS 10.4 geregelt. Diese Vorschrift ist für deutsche Unternehmen jedoch nicht relevant, da die Konzernrechnungslegungspflicht gemäß § 315a Abs. 1 oder 2 HGB grundsätzlich nach den nationalen HGB-Vorschriften zu prüfen ist. Gemäß § 315a Abs. 3 HGB kann ein deutsches Mutterunternehmen freiwillig den Konzernabschluss nach IFRS aufstellen. Auch wenn es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss es jedoch zunächst nach § 290 HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sein.

Ein deutsches Mutterunternehmen kann jedoch gemäß § 325 Abs. 2a HGB auch freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss offenlegen. Dies ist nicht möglich, wenn das Unternehmen gemäß IFRS 10.4 zur Konzernrechnungslegung nach IFRS verpflichtet ist.