Ein Konzernabschluss nach HGB ist gemäß § 290 Abs. 1 HGB von einer Kapitalgesellschaft aufzustellen, wenn diese auf mindestens ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. § 290 Abs. 2 HGB regelt, wann grundsätzlich beherrschender Einfluss besteht. Da auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften gemäß § 264a HGB (Kapitalgesellschaften & Co.) die Vorschriften für Kapitalgesellschaften anzuwenden sind, sind auch solche Unternehmen ggf. verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen.
Nicht-Kapitalgesellschaften können auch nach dem Publizitätsgesetz (PublG) verpflichtet sein, einen Konzernabschluss aufzustellen. § 11 Abs. 1 PublG schreibt vor, dass ein Konzernabschluss nach HGB zu erstellen ist, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben kann. Allerdings tritt die Pflicht, Konzernabschlüsse aufzustellen, nach dieser Vorschrift erst ein, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.
Kapitalgesellschaften und bestimmte Kapitalgesellschaften & Co. sind gemäß § 293 HGB bei Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung befreit.
Ein Konzernabschluss ist unter Umständen auch von einem Tochterunternehmen aufzustellen, welches selbst mindestens ein Tochterunternehmen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein solches Mutter-Tochterunternehmen allerdings gemäß § 291 beziehungsweise § 292 HGB von der Verpflichtung, einen Teil-Konzernabschluss aufzustellen, befreit. Grundvoraussetzung für eine Befreiung ist die Einbeziehung des Teil-Konzerns in einen übergeordneten Konzernabschluss.
Eine weitere Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht ergibt sich aus § 290 Abs. 5 HGB. Sie besteht immer dann, wenn das Mutterunternehmen nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Anderenfalls hätte das Mutterunternehmen einen "Konzernabschluss" aufzustellen, der ein zweiter Einzelabschluss wäre.
Die Pflicht zur Erstellung des Konzernabschlusses nach IFRS ergibt sich für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften aus § 315e HGB. Auch nach § 11 PublG ist ein Mutterunternehmen zunächst verpflichtet, den Konzernabschluss nach HGB zu erstellen. Da auch eine Nicht-Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert sein kann, ist eventuell auch von einem solchen Mutterunternehmen kein Abschluss nach HGB, sondern nach IFRS aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 6 PublG.
Der Konzernabschluss nach IFRS ist unter Anwendung der spezifischen Gliederungs-, Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungsvorschriften zu erstellen. Im Vergleich mit dem Konzernabschluss nach HGB zeichnet er sich deshalb zunächst dadurch aus, dass die Konzernbilanz nach der Fristigkeit zu gliedern ist. Außerdem ist im Konzernabschluss nach IFRS die GuV Bestandteil der Gesamtergebnisrechnung, die über den Periodenerfolg hinaus auch die erfolgsneutralen Erträge und Aufwendungen umfasst.
Materiell unterscheidet sich die Konzernrechnungslegung nach IFRS von derjenigen nach HGB durch zum Teil abweichende Ansatzvorschriften. So sind im Konzernabschluss nach IFRS grundsätzlich Entwicklungskosten zu aktivieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem sind im IFRS-Abschluss aktivische latente Steuern anzusetzen, und es dürfen keine sogenannten Aufwandsrückstellungen passiviert werden. Zum Komplex der Ansatzvorschriften gehört auch der Komponentenansatz. Kennzeichnend sind für den Konzernabschluss nach IFRS weiterhin solche Bewertungsmethoden wie die Methode der Teilgewinnrealisierung, die Neubewertungsmethode und die Zeitwertbewertung bestimmter Finanzinstrumente. Pensionsrückstellungen werden im Abschluss nach IFRS tendenziell höher bewertet als im Konzernabschluss nach HGB.
Anders als bei den Gliederungs-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften bestehen zwischen der Konzernrechnungslegung nach IFRS und nach HGB keine grundsätzlichen Unterschiede bezüglich der anzuwendenden Konsolidierungsmethoden (siehe auch Konsolidierung nach IFRS). Allerdings ist ein Geschäfts- oder Firmenwert im Konzernabschluss nach IFRS ausschließlich außerplanmäßig abzuschreiben. Ein passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nach einer erneuten Überprüfung der Kaufpreisallokation sofort erfolgswirksam. Außerdem bestehen Unterschiede bei der Übergangskonsolidierung sowie bei der Abbildung von Änderungen der Beteiligungsquote an einem Tochterunternehmen.
Der Konzernabschluss nach HGB hat "nur" eine Informationsfunktion, indem die wirtschaftliche Einheit Konzern gemäß § 297 Abs. 3 HGB als eine fiktive rechtliche Einheit abgebildet wird (sogenannte Einheitsfiktion). Anders als im Einzelabschluss nach HGB werden Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen hierbei nicht nach der Anschaffungswertmethode abgebildet. Vielmehr werden Tochterunternehmen nach der Methode der Vollkonsolidierung, assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen.
Gemeinschaftsunternehmen können im Abschluss nach HGB wahlweise nach der Methode der Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode abgebildet werden. Durch die Vollkonsolidierung der Tochterunternehmen und die Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen werden im Konzernabschluss nach HGB alle wesentlichen konzerninternen Beziehungen eliminiert, sodass der Konzern insgesamt als wirtschaftliche Einheit abgebildet wird. Dies gilt bezüglich der assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die unter Anwendung der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden, zumindest für die anteilig zu eliminierenden Zwischenerfolge und die Gewinnausschüttungen dieser Unternehmen. Allerdings werden in der Konzernbilanz bei Anwendung der Equity-Methode nach wie vor die Beteiligungen an diesen Unternehmen und in der Konzern-GuV die Beteiligungserträge ausgewiesen.
Der Konzernabschluss nach HGB ist aussagekräftiger als sowohl der Einzelabschluss des Mutterunternehmens als auch der Summenabschluss der zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen (Mutterunternehmen und Tochterunternehmen). Allerdings gehen hierbei auch Informationen unter, was durch eine Segmentberichterstattung korrigiert werden kann. Die für den HGB-Abschluss geschilderten Zusammenhänge gelten prinzipiell auch für den Konzernabschluss nach IFRS.
Damit Sie mit beiden Regelwerken bestens vertraut sind, werden sowohl in unserem Basisseminar zur Konzernabschlusserstellung als auch in unserem Vertiefungsseminar die Konsolidierungsmethoden und die Konsolidierungstechnik für den Konzernabschluss nach HGB und IFRS parallel dargestellt. Die Seminare der ifu AccountingAkademie GmbH sind deshalb für den HGB- wie für den IFRS-Anwender gleichermaßen relevant.