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Andere aktivierte Eigenleistungen in der Kapitalflussrechnung

Hat ein Unternehmen Sachanlagen oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens selbst erstellt, so können die in der GuV erfassten anderen aktivierten Eigenleistungen nicht betragsgleich als Auszahlungen für Investitionen in die Kapitalflussrechnung übernommen werden. Sie sind vielmehr um die nicht zahlungswirksamen Bestandteile zu mindern und um solche Auszahlungen zu erhöhen, die noch nicht ergebniswirksam waren.

Eine Kapitalflussrechnung ist gemäß § 297 Abs. 1 HGB obligatorischer Bestandteil auch eines HGB-Konzernabschlusses und ggf. gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch des HGB-Jahresabschlusses. Zu einem IFRS-Abschluss gehört gemäß IAS 1.10 ohnehin stets eine Kapitalflussrechnung.  Darin wird der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit nahezu ausnahmslos gemäß DRS 21.40 bzw. IAS 7.18 indirekt dargestellt, indem ausgehend vom Periodenergebnis

  • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge hinzugerechnet bzw. abgezogen werden,
  • nicht ergebnis-, aber zahlungswirksame Veränderungen der Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva und Passiva, soweit diese nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzurechnen sind, berücksichtigt werden sowie
  • Umgliederungen von Abgangsgewinnen und -verlusten, Beteiligungserträgen, Zinserträgen und -aufwendungen in andere Teil-Cashflows vorgenommen werden.

Es stellt sich die Frage, wie dabei die in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren gesondert auszuweisenden anderen aktivierten Eigenleistungen zu berücksichtigen sind. Wichtig ist, dass es sich bei dieser Größe nicht um „sonstige zahlungsunwirksame Erträge“ handelt, die Cashflow-mindernd zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist diesbezüglich keine Anpassung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit vorzunehmen, da mit diesem Betrag in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren die Aufwendungen ausgeglichen werden, die als Herstellungskosten selbst erstellter Sachanlagen und immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert wurden. Im Anlagenspiegel ist dieser Betrag in den Zugängen an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens enthalten. Das ist auch dann der Fall, wenn die GuV nach demUmsatzkostenverfahren erstellt wird. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass in der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren keine anderen aktivierten Eigenleistungen auszuweisen sind, da die entsprechenden Aufwendungen nicht in der GuV erfasst sind.

Da in der Kapitalflussrechnung nur Ein- und Auszahlungen und nicht lediglich buchmäßige Veränderungen der Bilanzposten auszuweisen sind, können die im Anlagenspiegel ausgewiesenen Zugänge an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens nicht betragsgleich als „Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen“ bzw. „Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen“ übernommen werden bzw. sind nach einer zunächst betragsgleichen Übernahme zu korrigieren.

Die in diesen Beträgen enthaltenen anderen aktivierten Eigenleistungen an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen sind auf die Auszahlungen überzuleiten, indem die nicht zahlungswirksamen Herstellungskosten abgezogen werden. U.a. gilt das für die in den Herstellungskosten enthaltenen Abschreibungen. Diese Korrektur kann jedoch nicht nur einseitig im Cashflow aus der Investitionstätigkeit erfolgen. Notwendige Bedingung für die korrekte Erstellung der Kapitalflussrechnung ist, dass jede Korrektur an anderer Stelle mit umgekehrtem Vorzeichen „gegengebucht“ wird. Die Minderung der Investitionsauszahlungen um die in den Herstellungskosten der anderen aktivierten Eigenleistungen enthaltenen Abschreibungen mindert den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, indem hier die hinzuzurechnenden Abschreibungen um genau diesen Betrag vermindert werden. Das wird dadurch plausibel, dass im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit die Abschreibungen hinzuzurechnen sind, die das Periodenergebnis gemindert haben. Soweit Abschreibungen jedoch in den Herstellungskosten aktivierter Eigenleistungen enthalten sind, haben sie das Periodenergebnis nicht gemindert.

Schwieriger dürfte sich die Identifikation anderer nicht zahlungswirksamer Bestandteile der Herstellungskosten aktivierter Eigenleistungen darstellen. Ist darin nicht zahlungswirksamer Personalaufwand aufgrund einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen enthalten, so sind zum einen die Auszahlungen für Investitionen um diesen Betrag zu mindern. Zum anderen ist im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit die Zunahme der Rückstellungen zu mindern.

Zahlungswirkungen treten jedoch auch aufgrund von Veränderungen des Working Capital ein, die im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie oben beschrieben zu berücksichtigen sind. So kann z.B. eine Erhöhung des Bestandes an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen auch künftig zu aktivierende Eigenleistungen betreffen. Insoweit wäre bereits vor deren Aktivierung eine Auszahlung für Investitionen zu berücksichtigen und in gleicher Höhe im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit die Zunahme der Vorräte zu vermindern.

Allerdings dürfte es in der Praxis nicht möglich sein, alle Veränderungen einzeln zu identifizieren. Vertretbar sollte deshalb ein pragmatisches Vorgehen in der Weise sein, dass der Teil der Veränderungen des Working Capital, der auf die anderen aktivierten Eigenleistungen entfällt, statistisch ermittelt wird. Als Verteilungsschlüssel bietet sich dafür die Gesamtleistung an. Zu berücksichtigen sind nur die Posten des Working Capital, die für andere aktivierte Eigenleistungen relevant sind, also die RHB-Stoffe, aktiven RAP und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, nicht jedoch die fertigen und unfertigen Erzeugnisse, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen und passiven RAP.

Sofern es sich bei den anderen aktivierten Eigenleistungen, die auch zu identifizieren sind, wenn die GuV nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt wird, nicht um eine unwesentliche Größe handelt, wäre es falsch, auf die geschilderten Korrekturen in der Kapitalflussrechnung zu verzichten. Die Auszahlungen für Investitionen sind zumindest um die wesentlichen nicht zahlungswirksamen Bestandteile der Herstellungskosten anderer aktivierter Eigenleistungen zu Lasten des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu kürzen, evtl. auch nur um die enthaltenen Abschreibungen und nicht zahlungswirksamen Personalaufwendungen.