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Währungsumrechnung im mehrstufigen Fremdwährungskonzern

Damit der Konzernabschluss eines mehrstufigen Konzerns vorschriftsgemäß erstellt wird, sind nach der Methode der Sukzessivkonsolidierung wie der Simultankonsolidierung zahlreiche konsolidierungstechnische Besonderheiten zu beachten. Handelt es sich um einen mehrstufigen Konzern mit in Fremdwährung bilanzierenden Tochter- und Enkelunternehmen, so kommen weitere Besonderheiten hinzu. Diese betreffen zum einen Umrechnungsdifferenzen aus der Kapitalkonsolidierung und zum anderen die richtige Anwendung der Methode der Sukzessivkonsolidierung. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht, an welchen Stellen im Konsolidierungsprozess diese Besonderheiten auftreten und wie mit ihnen konsolidierungstechnisch umzugehen ist.

Mehrstufige Fremdwährungskonzerne sind in der Praxis weit verbreitet. Nach HGB wie nach IFRS sind bei der Erstellung des Konzernabschlusses für einen solchen Konzern folgende die Währungsumrechnung betreffende Fragen konsolidierungstechnisch zu lösen:

1. Umrechnung der in Fremdwährung geführten Anteile an nachgelagerten Tochterunternehmen

Hält ein in Fremdwährung bilanzierendes Tochterunternehmen Anteile an einem in Fremdwährung oder in Konzernwährung bilanzierenden nachgelagerten Tochterunternehmen, z.B. an einem sog. Enkelunternehmen, und werden diese in Anwendung von § 308a Satz 1 HGB bzw. IAS 21.39(a) an jedem Bilanzstichtag neu mit dem Stichtagskurs in Euro umgerechnet, so passt der auf den historischen Werten zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung über dieses Tochterunternehmen basierende Buchungssatz der Kapitalkonsolidierung nicht mehr. Aus der Kapitalkonsolidierung bleibt in diesem Fall eine auf die Währungsumrechnung zurückzuführende Differenz, die, soweit sie auf den durchgerechneten Anteil des Mutterunternehmens an dem betreffenden Tochterunternehmen entfällt, in die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung einzustellen bzw. mit dieser zu verrechnen ist. Soweit sie auf den durchgerechneten Anteil nicht beherrschender Gesellschafter an dem betreffenden Tochterunternehmen entfällt, ist sie in diesen gemäß § 307 Abs. 1 HGB bzw. IAS 1.54(q) gesondert auszuweisenden Posten einzustellen bzw. mit diesem zu verrechnen.

Die Berücksichtigung der aus der Kapitalkonsolidierung resultierenden Umrechnungsdifferenz in der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung stellt keinen Verstoß gegen § 308a Satz 3 HGB bzw. IAS 21.41 dar. Vielmehr wird dieser Posten auf der Konsolidierungsebene (anteilmäßig) um die auf die im Rahmen der Kapitalkonsolidierung verrechneten Anteile an dem nachgelagerten Tochterunternehmen entfallende Umrechnungsdifferenz bereinigt. Die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung wird ebenfalls konsolidiert. In der Konzernbilanz können anders als in der Summenbilanz in diesem Posten keine Beträge enthalten sein, die auf in der Konzernbilanz nicht mehr enthaltene Anteile an verbundenen Unternehmen entfallen.

Dasselbe Ergebnis wird erreicht, indem die in Fremdwährung geführten Anteile mit dem historischen Kurs vom Erstkonsolidierungszeitpunkt umgerechnet werden. Dann sind bereits in der umgerechneten Handelsbilanz II bzw. III sowie in der Summenbilanz in der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung keine auf in Fremdwährung geführte zu konsolidierende Anteile an verbundenen Unternehmen entfallende Umrechnungsdifferenzen enthalten. Auch diese Vorgehensweise stellt keinen Verstoß gegen § 308a Satz 1 HGB bzw. IAS 21.39(a) dar, da lediglich konsolidierungstechnisch vorweggenommen wird, was anderenfalls auf der Konsolidierungsebene zu korrigieren wäre.

2. Korrekte Sukzessivkonsolidierung im mehrstufigen Fremdwährungskonzern

Hält ein in Fremdwährung bilanzierendes Tochterunternehmen Anteile an einem in einer anderen Fremdwährung bilanzierenden Enkelunternehmen und wird der Konzernabschluss nach der Methode der Sukzessivkonsolidierung (Kettenkonsolidierung) erstellt, so liegt der Gedanke nahe, den Einzelabschluss des Enkelunternehmens zunächst in die Berichtswährung des Tochterunternehmens umzurechnen, den Teilkonzernabschluss des Tochterunternehmens zunächst in dieser Fremdwährung zu erstellen und diesen anschließend zwecks Erstellung des Gesamtkonzernabschlusses in Euro umzurechnen. Eine solche Vorgehensweise führt jedoch zu einem falschen Gesamtkonzernabschluss, weil die aus der Umrechnung des Teilkonzernabschlusses des Tochterunternehmens in Euro resultierende zusätzliche Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung vollständig dem Tochterunternehmen zugeordnet wird, nicht jedoch teilweise dem Enkelunternehmen, obwohl sie teilweise dieses Unternehmen betrifft. Sind an dem Enkelunternehmen nicht beherrschende Gesellschafter beteiligt, so werden im Gesamtkonzernabschluss die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung und die nicht beherrschenden Anteile mit falschen Beträgen ausgewiesen. Unabhängig von der Beteiligung nicht beherrschender Gesellschafter ist außerdem später bei einer evtl. Entkonsolidierung des Enkelunternehmens das Entkonsolidierungsergebnis falsch.

Diese Fehler werden vermieden, wenn der Einzelabschluss des Enkelunternehmens direkt in Euro umgerechnet wird und der konsolidierungstechnische Teilkonzernabschluss des Tochterunternehmens nicht in der Berichtswährung dieses Unternehmens, sondern in Euro erstellt wird. Auf diese Weise wird eine mehrfache, hier doppelte Währungsumrechnung mit den daraus folgenden Fehlern vermieden.

Wird so verfahren, so führt die Sukzessivkonsolidierung zum selben Gesamtkonzernabschluss wie die Simultankonsolidierung, wenn bei letzterer weitere, jedoch nicht die Währungsumrechnung betreffende konsolidierungstechnische Regeln beachtet werden.

3. Hinweis

Die konkrete Anwendung der Regeln zur Währungsumrechnung im Konzernabschluss ist ein Thema in unserem Basisseminar zur Konzernabschlusserstellung sowie in dem darauf aufbauenden Konsolidierungstraining. Spezialfragen der Währungsumrechnung sowie die Techniken der Konsolidierung mehrstufiger Konzerne sind Themen in unserem Vertiefungsseminar zur Konzernabschlusserstellung.