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Umrechnung von Dividendenausschüttungen

Schüttet ein in Fremdwährung bilanzierendes Tochterunternehmen Gewinne an das Mutterunternehmen aus, so treten wechselkursbedingte Differenzen auf, die nach bisher herrschender Meinung wie nach dem neuen DRS 25 ergebnisneutral zu erfassen sind. Richtig ist jedoch deren Erfassung als sonstige betriebliche Erträge oder Aufwendungen, da es sich um realisierte Gewinne oder Verluste handelt.

Der seit 2019 anzuwendende Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 25 (DRS 25) Währungsumrechnung im Konzernabschluss regelt in DRS 25.47, dass Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen eines in fremder Währung bilanzierenden Tochterunternehmens mit dem Devisenkassamittelkurs zum Zeitpunkt der Entstehung der Auszahlungsverpflichtung umzurechnen sind. Ist das Tochterunternehmen eine Kapitalgesellschaft, ist folglich der Devisenkassamittelkurs am Tag des Ergebnisverwendungsbeschlusses maßgeblich.

Diese Umrechnung weicht von der bisher in der Konsolidierungspraxis üblichen Vorgehensweise ab, die darin bestand, Dividendenausschüttungen mit dem Durchschnittskurs des Geschäftsjahres umzurechnen, in dem die ausgeschütteten Gewinne erwirtschaftet wurden, da mit diesem Kurs durch die Umrechnung der Erträge und Aufwendungen gemäß § 308a Satz 2 HGB zum Durchschnittskurs auch das später ausgeschüttete Jahresergebnis umgerechnet wurde. Umfasste der Ergebnisvortrag Jahresergebnisse mehrerer Geschäftsjahre, so war gemäß Lifo- oder Fifo-Methode zu definieren, aus welchem Geschäftsjahr bzw. welchen Geschäftsjahren die ausgeschütteten Beträge stammten, oder es war mit dem gleitenden gewogenen Durchschnittskurs zu rechnen.

Da der Fremdwährungsbetrag jedoch vom Mutterunternehmen mit einem von diesem historischen Umrechnungskurs abweichenden Kurs vereinnahmt wurde, entstand auf der Konsolidierungsebene bei der Verrechnung der Erträge aus Beteiligungen (an verbundenen Unternehmen) aus dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit der umgerechneten konzerninternen Dividendenausschüttung des Tochterunternehmens ein Differenzbetrag, der nach herrschender Meinung in die gemäß § 308a HGB auszuweisende Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung einzustellen bzw. mit dieser zu verrechnen war.

Durch die Umrechnung der Dividendenausschüttung des Tochterunternehmens gemäß DRS 25.47 mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Entstehung der Auszahlungsverpflichtung bei dem ausschüttenden Tochterunternehmen stimmt der Beteiligungsertrag des Mutterunternehmens tendenziell mit der umgerechneten Dividendenausschüttung des Tochterunternehmens überein. Differenzen können jedoch auch jetzt noch auftreten, da der Kurs am Tag der Entstehung der Ausschüttungsverpflichtung nicht mit dem Kurs am Tag der Gutschrift des ausgeschütteten Betrages auf dem Konto des Mutterunternehmens übereinstimmen muss.

Die Umrechnung der Dividendenausschüttung gemäß DRS 25.47 führt dazu, dass die bisher auf der Konsolidierungsebene aus der Beteiligungsertragseliminierung entstehenden Differenzen bereits in der Handelsbilanz II oder III des in Fremdwährung bilanzierenden Tochterunternehmens Bestandteil der Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung werden. Auf den Konzernabschluss hat diese Vorgehensweise im Vergleich mit der bisherigen Vorgehensweise jedoch nur dann keine Auswirkungen, wenn das Mutterunternehmen zu 100% an dem Tochterunternehmen beteiligt ist. Das erklärt sich damit, dass sich die auftretende Differenz nach der bisherigen Vorgehensweise nur auf die Dividendenausschüttung an das Mutterunternehmen bezieht, gemäß der neuen Regelung jedoch auch auf die Dividendenausschüttung an die nicht beherrschenden Gesellschafter. Nur im Fall der 100%-Beteiligung kann deshalb die bisherige Vorgehensweise beibehalten werden, ohne im Ergebnis gegen den Wortlaut von DRS 25.47 zu verstoßen.

Nicht nur aus diesem Grund ist die Neuregelung abzulehnen. Richtig ist vielmehr die Umrechnung der Dividendenausschüttung wie bisher mit dem historischen Kurs. Allerdings ist der dann bei der Beteiligungsertragseliminierung auftretende Differenzbetrag nicht erfolgsneutral in die Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung einzustellen bzw. mit dieser zu verrechnen, sondern ergebniswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag oder Aufwand zu erfassen. Da der Ausschüttungsbetrag dem Konto des Mutterunternehmens in Euro gutgeschrieben wurde, ist dieser Betrag ein realisierter Gewinn bzw. Verlust. Ist der Beteiligungsertrag des Mutterunternehmens höher als die umgerechnete Dividendenausschüttung des Tochterunternehmens, so ist der Wert des ausgeschütteten Betrages gegenüber dem historischen Wert seiner Erwirtschaftung durch das Tochterunternehmen wechselkursbedingt gestiegen, im umgekehrten Fall gefallen. Da der Betrag dem Mutterunternehmen in Euro gutgeschrieben wurde, ist dieser Wertzuwachs bzw. -verlust endgültig und damit realisiert.

Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Wortlaut von DRS 25.47. Allerdings wird gemäß § 342 Abs. 2 HGB bei Beachtung der Deutschen Rechnungslegungsstandards die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung lediglich vermutet. Begründete Abweichungen sind somit möglich.