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Sonderposten für Investitionszuschüsse bei der Kaufpreisallokation

Nachfolgend wird klargestellt, dass Sonderposten für Investitionszuschüsse sowohl nach HGB als auch nach IFRS bei der Kaufpreisallokation aufzulösen sind.

Investitionszuschüsse können gemäß HFA 1/1984 (i.d.F. 1990) im Jahres- oder Konzernabschluss nach HGB bzw. gemäß IAS 20 im Einzel- oder Konzernabschluss nach IFRS alternativ von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bezuschussten Vermögensgegenstands bzw. Vermögenswerts abgesetzt werden (Nettomethode) oder alternativ als Sonderposten für Investitionszuschüsse passivisch abgegrenzt werden (Bruttomethode). Wird die Nettomethode angewendet, so fallen die künftigen Abschreibungen niedriger aus. Wird die Bruttomethode angewendet, so fallen zwar die künftigen Abschreibungen (zunächst) höher aus, jedoch wird über die Nutzungsdauer des bezuschussten Gegenstands der passive Sonderposten ergebniswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. als Minderung der Abschreibungen aufgelöst. Die gewählte Methode hat deshalb keine Auswirkungen auf die künftigen Periodenergebnisse.

Es stellt sich die Frage, wie ein Sonderposten für Investitionszuschüsse bei der Kaufpreisallokation (purchase price allocation) zu behandeln ist, wenn ein Tochterunternehmen erworben wird, in dessen Bilanz ein solcher Sonderposten ausgewiesen ist. Hätte das Unternehmen die Nettomethode angewendet, so wären die Buchwerte der bezuschussten Gegenstände entsprechend niedriger. Infolgedessen wären mehr stille Reserven aufzudecken. Das Ergebnis der Kaufpreisallokation und damit der zu ermittelnde Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) bzw. passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung (Badwill) kann jedoch nicht davon abhängen, wie das erworbene Tochterunternehmen zuvor erhaltene Investitionszuschüsse erfasst hat. Der Sonderposten für Investitionszuschüsse, den ein Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung in der Bilanz ausgewiesen hat, ist deshalb in der Neubewertungsbilanz (sog. Handelsbilanz III) als weitere „stille“ Reserve aufzulösen. In der Konzernbilanz können nur die Investitionszuschüsse eines Tochterunternehmens passivisch abgegrenzt werden, die dieses nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt erhält.

Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB sind bei der Ermittlung des neubewerteten Eigenkapitals zum Erstkonsolidierungszeitpunkt die „Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten“ zu berücksichtigen. Das bedeutet aus dem genannten Grund jedoch nicht, dass der Sonderposten für Investitionszuschüsse in die Neubewertungsbilanz zu übernehmen ist. Vielmehr ist er dem Eigenkapital hinzuzurechnen.

Auch in der IFRS-Bilanz ist der Sonderposten für Investitionszuschüsse gemäß IAS 20.24 ein ertragsbezogener Abgrenzungsposten, der bei der Kaufpreisallokation gemäß IFRS 3.10 nicht als übernommene Schuld zu berücksichtigen ist.