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Führung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Fremdwährung

Der nachfolgende Beitrag thematisiert einen wichtigen Aspekt des Erwerbs eines Teilkonzerns und erläutert wann und wie der Goodwill in Fremdwährung zu führen ist.

Gemäß IAS 21.47 ist nach Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs der Geschäfts- oder Firmenwert in der funktionalen Währung des ausländischen Tochterunternehmens, also i.d.R. in Fremdwährung zu führen, da der Goodwill als ein Vermögenswert dieses Geschäftsbetriebs zu behandeln ist. Eine differenzierende Regelung findet sich in DRS 23.135 ff. Demnach richtet sich die Fortführung des Geschäfts- oder Firmenwerts danach, ob dieser dem Mutter- oder dem Tochterunternehmen zuzurechnen ist. Üblich ist vor dem Hintergrund dieser Regelung in der HGB-Welt die Führung in Euro.

Ein wichtiger Aspekt der für den IFRS-Konzernabschluss zwingend vorgeschriebenen Führung des Goodwill eines in Fremdwährung bilanzierenden ausländischen Geschäftsbetriebs in Fremdwährung ist, dass diese Vorschrift auch zu beachten ist, wenn ein Teilkonzern erworben wird, der selbst in Euro bilanziert. Das ergibt sich daraus, dass mit dem Erwerb eines Unternehmens vom erwerbenden Unternehmen auch dessen Tochterunternehmen erworben werden. Haben diese eine andere funktionale Währung, so ist der derivative Goodwill gemäß IAS 21.47 in dieser zu führen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der von einem erworbenen Unternehmen bisher erstellte Konzernabschluss nicht die Grundlage für die Einbeziehung in den Gesamtkonzernabschluss sein kann, da für beide Konzernabschlüsse aufgrund verschiedener Erstkonsolidierungsstichtage die Kapitalkonsolidierung der Tochterunternehmen des erworbenen Teilkonzerns mit unterschiedlichen Werten durchzuführen ist und sich infolgedessen auch andere Geschäfts- oder Firmenwerte ergeben. Der Gesamtkonzern hat die Beherrschung über die Tochterunternehmen des Teilkonzerns zu dem Zeitpunkt erlangt, zu dem er die Beherrschung über das Mutterunternehmen des Teilkonzerns erlangt hat. Die Teilkonzern-Mutter hat die Beherrschung über ihre Tochterunternehmen jedoch früher erlangt. Zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung über einen Teilkonzern sind deshalb die Vermögenswerte und Schulden sämtlicher Unternehmen des Teilkonzerns zu identifizieren und neu zu bewerten. Das schließt auch die Neubewertung der von der Teilkonzern-Mutter gehaltenen Anteile an ihren Tochterunternehmen ein (siehe hierzu auch DRS 23.204). Diese Werte sind für die bei der Erstellung des Gesamtkonzernabschlusses durchzuführenden Erstkonsolidierungen relevant.

Da auch der in Fremdwährung zu führende Goodwill in der Konzernbuchführung in Euro erfasst ist, hat die Führung in der Fremdwährung in einer Nebenrechnung zu erfolgen. Dabei sind evtl. Abschreibungen  des Goodwill mit dem Kurs umzurechnen, mit dem gemäß IAS 21.39 f. die Gewinn- und Verlustrechnung des ausländischen Tochterunternehmens umgerechnet wird; häufig ist das der Jahresdurchschnittskurs. Die umgerechneten Abschreibungen sind zunächst in der Konzernbuchführung zu erfassen. In der Nebenbuchführung sind die Abschreibungen in Fremdwährung zu erfassen. Der sich danach in Fremdwährung ergebende Stichtagswert des Goodwill ist anschließend mit dem Stichtagskurs in Euro umzurechnen. Der sich dabei ergebende Wert ist mit dem in der Konzernbuchführung erfassten Wert zu vergleichen. Weicht der Nebenbuchführungswert vom Konzernbuchführungswert ab, so ist letzterer auf- bzw. abzuwerten. Die Gegenbuchung hat im IFRS-Abschluss über das sonstige Ergebnis zugunsten bzw. zu Lasten der Währungsrücklage zu erfolgen. Folglich sind Abwertungen des Goodwill auch möglich, wenn es kein Impairment gegeben hat. Andererseits sind trotz des Wertaufholungsverbots gemäß IAS 36.124 Werterhöhungen möglich.