Der (Voll-)Konsolidierungskreis besteht nach HGB wie IFRS grundsätzlich aus dem Mutterunternehmen und sämtlichen Tochterunternehmen, soweit nicht für einzelne Tochterunternehmen Einbeziehungswahlrechte genutzt werden können. Die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konsolidierungskreis bedeutet allerdings nicht immer, dass eine Kapitalkonsolidierung durchzuführen ist. Vielmehr sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen gerade keine Kapitalkonsolidierung durchgeführt werden kann. Diese ergeben sich aus verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung von beherrschendem Einfluss auf ein anderes Unternehmen, für die keine Kapitalbeteiligung erforderlich ist. Folgende Fälle sind denkbar:
- Gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB besteht beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens u.a., wenn ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht. Auf eine Kapitalbeteiligung kommt es dabei nicht an. Ob gemäß dieser Vorschrift das Mutterunternehmen Gesellschafter des anderen Unternehmens sein muss, ist strittig und wird gemäß DRS 19.25 sogar verneint; eine Gesellschafterstellung ist jedoch auch ohne Kapitalbeteiligung möglich. So muss nach deutschem Gesellschaftsrecht der persönlich haftende Gesellschafter einer KG oder KGaA keine Kapitaleinlage leisten. Da grundsätzlich auch ausländische Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis einzubeziehen sind, ist in Betracht zu ziehen, dass eine solche Konstellation auch nach ausländischem Gesellschaftsrecht gegeben sein kann. Weitere Konstellationen sind ohne Gesellschafterstellung des Mutterunternehmens möglich.
- Ebenso kann der Beherrschungstatbestand gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB erfüllt sein. Persönlich haftende Gesellschafter einer KG oder KGaA sind als geborene Geschäftsführer das Leitungsorgan einer solchen Gesellschaft. Ist ein Unternehmen alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer solchen Gesellschaft und trifft der Gesellschaftsvertrag keine von gesetzlichen Normalstatut abweichenden Regelungen, so ist dieser das Leitungsorgan der Gesellschaft, die damit dessen Tochterunternehmen ist (DRS 19.30). Auf eine Kapitalbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters kommt es nicht an (DRS 19.31).
- Gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB ist eine Gesellschafterstellung für die Ausübung von beherrschendem Einfluss auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder einer entsprechenden Satzungsbestimmung nicht erforderlich (ebenso DRS 19.36). Ein Beherrschungsvertrag kann auch mit einem Unternehmen abgeschlossen werden, an dem keine Beteiligung besteht, so dass eine Kapitalkonsolidierung entfällt.
- Das Mutterunternehmen muss nicht an einer Zweckgesellschaft gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB beteiligt sein, die jedoch als Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis einzubeziehen ist.
- Schließlich können gemäß DRS 19.76 auch potentielle Stimmrechte ein Mutter-Tochterverhältnis begründen. Der Inhaber der potentiellen Stimmrechte muss jedoch keine Anteile an dem Tochterunternehmen halten.
Auch nach IFRS kommen die genannten Konstellationen in Betracht (vgl. IFRS 10 B14 ff.), auch wenn nicht jede Zweckgesellschaft i.S.v. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB als sog. „strukturiertes Unternehmen“ (IFRS 12.A) Tochterunternehmen gemäß IFRS 10.6 sein muss.
Besteht keine Kapitalbeteiligung an einem Tochterunternehmen, so kann mangels einer solchen keine Kapitalkonsolidierung durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall sind die Vermögensgegenstände bzw. -werte und Schulden des Tochterunternehmens gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 f. HGB bzw. IFRS 3.10 zu dem Zeitpunkt neu zu bewerten, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (vgl. auch DRS 23.20).
Ist ein Tochterunternehmen ohne Kapitalkonsolidierung in den Konsolidierungskreis einzubeziehen, so bedeutet das nicht notwendigerweise, dass das gesamte Eigenkapital eines solchen Tochterunternehmens als nicht beherrschende Anteile auszuweisen ist. Ebenso ist nicht immer das gesamte Ergebnis eines solchen Tochterunternehmens diesen Anteilen zuzurechnen. Ist das Mutterunternehmen Gesellschafter eines solchen Tochterunternehmens, wird es eine Gewinnbeteiligung erhalten und ggf. Verluste zu tragen haben. Die Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung der nicht beherrschenden Gesellschafter mindert sich entsprechend. Deshalb sind ggf. auch seit der Einbeziehung in den Konsolidierungskreis von einem solchen Tochterunternehmen thesaurierte Gewinne nur anteilig den nicht beherrschenden Anteilen zuzurechnen.
Selbstverständlich sind alle weiteren Konsolidierungen (Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Beteiligungsertragseliminierung) durchzuführen, wenn entsprechende interne Beziehungen zwischen dem Mutterunternehmen oder anderen in den Konsolidierungskreis einbezogenen Tochterunternehmen und dem „Tochterunternehmen ohne Kapitalkonsolidierung“ bestehen.
