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Auf- und Abstockungen in der Konzern-Kapitalflussrechnung

Ändern sich die liquiden Mittel des Konzerns weil das Mutterunternehmen weitere Anteile an einem Tochterunternehmen erwirbt (Anteilsaufstockung) oder Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert, ohne dass dieses den Status eines Tochterunternehmens verliert (Anteilsabstockung), so sind diese Geldflüsse auch in der Konzern-Kapitalflussrechnung abzubilden. Während es dafür für den IFRS-Konzernabschluss eindeutige Regelungen gibt, fehlen solche für den HGB-Konzernabschluss. In dem nachfolgenden Beitrag wird diese Frage geklärt.

Steigt die Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen, weil das Mutterunternehmen Anteile hinzuerwirbt, so liegt eine sog. Anteilsaufstockung vor, im umgekehrten Fall eine Anteilsabstockung. Gemäß DRS 23.171 ff. sind Auf- und Abstockungen im Konzernabschluss wahlweise erfolgswirksam oder erfolgsneutral abzubilden, wobei das Wahlrecht auf alle Auf- und Abstockungsfälle einheitlich anzuwenden ist. Gemäß IFRS 10.B96 sind solche Vorgänge ausschließlich erfolgsneutral abzubilden. In Übereinstimmung damit schreiben IAS 7.42A und IAS 7.42B die Abbildung in der Konzern-Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit vor. In DRS 21 fehlen entsprechende Regelungen. Wie diese Vorgänge in der Kapitalflussrechnung eines HGB-Konzernabschlusses abzubilden sind, hängt davon ab, ob die Vorgänge im Konzernabschluss erfolgswirksam oder erfolgsneutral abgebildet werden.

Abbildung von Anteilsaufstockungen

Eine Anteilsaufstockung führt einerseits zu einer Minderung der in der Konzernbilanz auszuweisenden nicht beherrschenden Anteile, andererseits zu einem Abfluss liquider Mittel in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Wird die Anteilsaufstockung gemäß DRS 23.171 i.V.m. DRS 23.172 erfolgswirksam abgebildet, so ist eine Neubewertung des Vermögens und der Schulden des betreffenden Tochterunternehmens durchzuführen, um seit dessen Erstkonsolidierung neu entstandene stille Reserven und Lasten zu identifizieren. Diese sind proportional zu der hinzuerworbenen Beteiligungsquote aufzudecken und fortzuführen. Die hinzuerworbenen Anteile sind gesondert zu konsolidieren, indem deren Anschaffungskosten sowohl mit dem Betrag verrechnet werden, um den die nicht beherrschenden Anteile gemindert werden, als auch mit dem Nettoeffekt aus der quotalen Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden. Der aus der Verrechnung verbleibende Unterschiedsbetrag ist entweder ein (zusätzlicher) Geschäfts- oder Firmenwert oder ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Aufgrund der Aufdeckung weiterer stiller Reserven und Lasten und der Ermittlung eines weiteren Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung ist die Folgekonsolidierung erfolgswirksam.

Wird die Anteilsaufstockung gemäß DRS 23.171 i.V.m. DRS 23.175 bzw. gemäß IFRS 10.B96 erfolgsneutral abgebildet, so ist die Differenz zwischen dem vom Mutterunternehmen gezahlten Kaufpreis und dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile gemindert werden, erfolgsneutral mit dem Eigenkapital, d.h. zu Lasten der Gewinnrücklagen bzw. des Konzern-Bilanzgewinns zu verrechnen. Durch diese Abbildung ergeben sich keine Erfolgswirkungen. Im Konzern-Eigenkapitalspiegel ist dies gemäß DRS 22.57 gesondert darzustellen.

Gemäß IFRS 10.B96 darf eine Anteilsaufstockung ausschließlich erfolgsneutral abgebildet werden, da diese in konsequenter Anwendung der sog. Einheitstheorie als direkte Transaktion mit den Anteilseignern im Sinne einer Kapitalherabsetzung zu interpretieren ist. In Übereinstimmung damit schreiben IAS 7.42A und IAS 7.42B deren gesonderten Ausweis in der Konzern-Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit als „Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter“ vor. In DRS 21 fehlt eine entsprechende Regelung. Da jedoch auch nach DRS 23.175 der erfolgsneutralen Abbildung der Anteilsaufstockung die Auffassung des Vorgangs als Kapitalherabsetzung zugrunde liegt, ist in diesem Fall auch in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit eine „Auszahlung aus Eigenkapitalherabsetzung an andere Gesellschafter“ in Höhe des für die hinzuerworbenen Anteile gezahlten Kaufpreises auszuweisen.

Wird die Anteilsaufstockung hingegen gemäß DRS 23.172 erfolgswirksam abgebildet, so wird diese als Erwerbsvorgang aufgefasst. Daraus ergibt sich, dass der gezahlte Kaufpreis in der Konzern-Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der Investitionstätigkeit gesondert auszuweisen ist, z.B. als „Auszahlung für den Hinzuerwerb von Anteilen“. Falsch wäre der Ausweis im Sinne von DRS 21.43 als „Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis“, da sich dieser nicht geändert hat. Es ist deshalb in den Cashflow aus der Investitionstätigkeit eine gesonderte Zeile einzufügen.

Abbildung von Anteilsabstockungen

Eine Anteilsabstockung führt einerseits zu einem Zufluss liquider Mittel in Höhe des Veräußerungserlöses, andererseits zu einem Zugang an nicht beherrschenden Anteilen. Wird die Anteilsabstockung gemäß DRS 23.171 i.V.m. DRS 23.173 als Veräußerungsvorgang aufgefasst und somit erfolgswirksam abgebildet, so ist die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Betrag, um den sich die nicht beherrschenden Anteile erhöhen, in der Konzern-GuV als sonstiger betrieblicher Ertrag bzw. Aufwand auszuweisen. Wird die Anteilsabstockung gemäß DRS 23.171 i.V.m. DRS 23.176 bzw. gemäß IFRS 10.B96 als Kapitalerhöhung aufgefasst und somit erfolgsneutral abgebildet, so ist die genannte Differenz direkt in das Eigenkapital einzustellen. Richtig wäre die Einstellung in die Kapitalrücklage. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen Fälle von Buchungen in die Kapitalrücklage, sollte der Betrag jedoch in die Gewinnrücklagen oder in den Bilanzgewinn eingestellt werden. Auch wenn der Vorgang als Kapitalerhöhung aufgefasst wird, bleibt die Differenz ein den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnender, jedoch erfolgsneutral erfasster Abgangsgewinn. Im Konzern-Eigenkapitalspiegel sind auch erfolgsneutral erfasste Anteilsabstockungen gemäß DRS 22.57 gesondert darzustellen.

Konsequent ist auch für diesen Sachverhalt die Abbildung in der Konzern-Kapitalflussrechnung gemäß IAS 7.42A und IAS 7.42B im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit als „Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern“. In DRS 21 fehlt auch für diesen Fall eine Regelung. Da der erfolgsneutralen Abbildung gemäß DRS 23.176 ebenfalls die Auffassung des Vorgangs als Kapitalerhöhung zugrunde liegt, ist auch in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 der vereinnahmte Veräußerungserlös im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit gesondert als „Einzahlung aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern“ auszuweisen.

Wird die Anteilsabstockung gemäß DRS 23.173 als Veräußerungsvorgang aufgefasst und erfolgswirksam abgebildet, so ist der vereinnahmte Veräußerungserlös in der Konzern-Kapitalflussrechnung im Cashflow aus der Investitionstätigkeit als „Einzahlung aus der Veräußerung von Anteilen“ gesondert auszuweisen. Falsch wäre der Ausweis im Sinne von DRS 21.43 als „Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis“, da sich dieser nicht geändert hat.

Hinweis

Die Abbildung von Auf- und Abstockungen im Konzernabschluss inkl. der Kapitalflussrechnung ist auch Thema in unserem Vertiefungsseminar zur Konzernabschlusserstellung. Dabei werden nicht nur die Regeln, sondern auch deren konsolidierungstechnische Umsetzung ausführlich dargestellt.