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Abbildung gemeinschaftlicher Tätigkeiten im Einzel- und Konzernabschluss nach IFRS und HGB

Die Unterschiede bei der Bilanzierung gemeinschaftlicher Tätigkeiten nach IFRS und HGB beschränken sich auf den Fall, dass nach IFRS ein Unternehmen als gemeinschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.

Gemeinschaftliche Tätigkeiten sind gemäß IFRS 11.6 neben Gemeinschaftsunternehmen eine Form gemeinsamer Vereinbarungen. Gemäß IFRS 11.20-22 erfasst jeder an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit Beteiligte seinen Anteil an den Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen aus dieser Aktivität. Dabei muss der Anteil nicht für alle Positionen gleich sein. Ein Beteiligter kann z.B. im Rahmen der gemeinschaftlichen Tätigkeit eigene Vermögenswerte einsetzen, die er folglich inkl. der Abschreibungen und sonstigen Kosten zu 100% bilanziert. Gleiches gilt für Schulden inkl. der Zinsaufwendungen, die allein einem Beteiligten zuzurechnen sind. Soweit Vermögenswerte gemeinschaftlich gehalten werden, z.B. als Bruchteilseigentum, und Schulden gemeinschaftlich eingegangen wurden, bestimmen sich die Anteile nach den getroffenen Vereinbarungen. Gleiches gilt für die Aufteilung der gemeinschaftlich erzielten Erlöse und der gemeinschaftlich entstandenen Aufwendungen.

Solche Tätigkeiten sind auch nach HGB nicht anders abzubilden. Vielmehr entspricht eine solche Abbildung allgemeinen Bilanzierungsregeln. Darauf verweist bereits die Stellungnahme HFA 1/1993 „Zur Bilanzierung von Joint Ventures“ des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW). In Abschnitt 3.1. Abs. 1 ist geregelt, dass die Mitgliedschaft in einem Joint Venture, das kein Gesamthandsvermögen besitzt, im Jahresabschluss eines Partnerunternehmens nicht zum Ausweis eines Anteils an dem Joint Venture führt. Soweit Bruchteilseigentum besteht, ist dieses in der Bilanz der Partnerunternehmen anteilig auszuweisen. Da eine solche Abbildung nach HGB wie IFRS bereits im Jahres- bzw. Einzelabschluss erfolgt (siehe IFRS 11.26 f.), handelt es sich nicht um ein Konsolidierungsthema.

Der Unterschied zwischen HGB und IFRS besteht jedoch darin, dass gemäß IFRS 11.B19 ff. eine gemeinschaftliche Tätigkeit auch vorliegen kann, wenn diese als sog. „eigenständiges Vehikel“ aufgebaut ist und ein Gesamtshandsvermögen hat. In einem solchen Fall ist gemäß Abschnitt 3.1 Abs. 2 der Stellungnahme HFA 1/1993 im HGB-Jahresabschluss der Anteil an dem Joint Venture als ein Vermögensgegenstand zu bilanzieren.

Im HGB-Konzernabschluss ist wahlweise entweder dieser Anteil gemäß § 312 Abs. 1 HGB at Equity zu bewerten oder das Gemeinschaftsunternehmen wird gemäß § 310 Abs. 1 HGB anteilmäßig konsolidiert. Folglich stimmt die Abbildung nach HGB und IFRS im Konzernabschluss methodisch überein, wenn das abzubildende Unternehmen nach IFRS als gemeinschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und nach HGB von dem Wahlrecht der Quotenkonsolidierung Gebrauch gemacht wird. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Quoten der Einbeziehung nicht notwendigerweise übereinstimmen müssen, da diese nach IFRS von den Kapitalanteilen abweichen können.

Eine methodische Übereinstimmung ist bei der Bilanzierung eines nicht gemäß IFRS 11.A als gemeinschaftliche Tätigkeit zu qualifizierenden Gemeinschaftsunternehmens auch gegeben, wenn dieses im HGB-Konzernabschluss nach der Equity-Methode abgebildet wird. Gemäß IAS 28.16 ist die Anwendung dieser Methode im IFRS-Konzernabschluss obligatorisch. Methodische Unterschiede beschränken sich somit auf den Fall, dass ein solches Unternehmen im HGB-Konzernabschluss anteilmäßig konsolidiert wird.