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Konsolidierung latenter Steuern – Teil 2

Nachfolgend wird auf zwei weitere konzerninterne Sachverhalte hingewiesen, die zu einer Ausbuchung von in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen erfassten latenten Steuern führen können.

Anknüpfend an den zuletzt veröffentlichten Beitrag ist zu ergänzen, dass im Rahmen der Konzernabschlusserstellung  eine Ausbuchung primärer latenter Steuern nicht nur als Folge der Ausbuchung einer konzerninternen Drohverlustrückstellung im Rahmen der Schuldenkonsolidierung, sondern auch in folgenden Fällen zu erfolgen hat:

  1. Erfolgt im Jahresabschluss des Mutterunternehmens in Bezug auf ein Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft eine sog phasengleiche Gewinnvereinnahmung, indem das Mutterunternehmen bereits für das Berichtsjahr einen Beteiligungsertrag als Forderung aktiviert, so sind im Jahresabschluss des Mutterunternehmens gemäß § 274 Abs. 1 HGB passive latente Steuern zu erfassen, da in der Steuerbilanz des Mutterunternehmens eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung nicht zulässig ist. Da die phasengleiche Gewinnvereinnahmung im Konzernabschluss zu eliminieren ist, indem die Forderung und der Beteiligungsertrag ausgebucht werden, sind auch die darauf erfassten latenten Steuern auszubuchen. Die phasengleiche Gewinnvereinnahmung im HGB-Jahresabschluss bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften basiert auf einem Urteil des BGH vom 12.01.1998.
  2. Aktive oder passive latente Steuern entstehen im HGB-Jahresabschluss und ggf. auch im IFRS-Einzelabschluss u.a. dadurch, dass  Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden, während in der Steuerbilanz die Kapitalkonten fortzuschreiben sind. Gehört zum Konsolidierungskreis ein Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, so sind diese latenten Steuern auszubuchen, da es sich um latente Steuern auf Außendifferenzen handelt, deren Ansatz im HGB-Konzernabschluss gemäß § 306 Satz 4 HGB verboten ist und gemäß IAS 12.39 bzw. IAS 12.44 nur ausnahmsweise in Betracht kommt.