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"Endkonsolidierung" oder "Entkonsolidierung"

Der nachfolgende Beitrag thematisiert die korrekte Schreibweise des Begriffs der Entkonsolidierung, beschreibt die Vorgehensweise dabei und weist darauf hin, dass die Entkonsolidierung eines Tochterunternehmen dauerhafte Vortragsbuchungen verursachen kann.

Scheidet ein Tochterunternehmen aus dem Konsolidierungskreis aus, so ist eine Entkonsolidierung durchzuführen. In der Fachliteratur wird jedoch auch der Begriff der „Endkonsolidierung“ verwendet, der auch in Suchmaschinen wesentlich häufiger eingegeben wird als „Entkonsolidierung“. Außerdem wird z.B. in WORD die Schreibweise mit t als falsch gekennzeichnet. Korrekt ist diese Schreibweise trotzdem, denn Entkonsolidierung bedeutet nicht das Ende der Konsolidierung, sondern beschreibt das konsolidierungstechnische Vorgehen, um ein bisher konsolidiertes Tochterunternehmen aus dem Konsolidierungskreis herauszulösen, weil es nicht mehr zu konsolidieren ist, z.B. weil das Mutterunternehmen die Anteile an diesem Unternehmen veräußert hat. Genauso wie „Entflechtung“ mit t geschrieben wird, ist auch „Entkonsolidierung“ mit t zu schreiben. Erfreulicherweise wird in dem seit dem 01.01.2017 verbindlich anzuwendenden Deutschen Rechnungslegungsstandard DRS 23 Kapitalkonsolidierung die korrekte Schreibweise verwendet.

Während aus dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens die veräußerten Anteile ausgebucht werden und sich ein Abgangsergebnis in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert der Anteile ergibt, werden aus dem Konzernabschluss die zu Konzernabschlusswerten bewerteten Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens und die daran ggf. beteiligten nicht beherrschenden Anteile ausgebucht. Das Abgangsergebnis ergibt sich als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Anteil des Mutterunternehmens am abgegangenen, zu Konzernabschlusswerten bewerteten Reinvermögen des (ehemaligen) Tochterunternehmens. Die Differenz der beiden Abgangsergebnisse entspricht der Summe der Differenzen zwischen den Jahresergebnissen im Jahresabschluss des Mutterunternehmens und dem Anteil des Mutterunternehmens an den Konzernjahresergebnissen seit der Erstkonsolidierung des betreffenden Tochterunternehmens.

Damit aus dem Konzernabschluss die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden des abgegangenen Tochterunternehmens und die daran beteiligten nicht beherrschenden Anteile ausgebucht werden können, muss das (ehemalige) Tochterunternehmen nochmal in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, obwohl es bereits während des Berichtsjahres abgegangen ist. Dabei sind alle erforderlichen Bewertungen (Anpassungen in der Handelsbilanz II und in der Handelsbilanz III) und Konsolidierungen durchzuführen und anschließend über das Entkonsolidierungsergebnis wieder auszubuchen.

Ein entkonsolidiertes (ehemaliges) Tochterunternehmen kann übrigens noch dauerhaft Vortragsbuchungen erfordern. Das ist nach HGB wie nach IFRS immer dann der Fall, wenn das (ehemalige) Tochterunternehmen während der Konzernzugehörigkeit Gewinnrücklagen gebildet hat. Um einen Bruch in der Darstellung des Eigenkapitals zu vermeiden, ist der Anteil des Mutterunternehmens daran dauerhaft zu Lasten des Gewinnvortrags in die Gewinnrücklagen einzustellen. Das kann allerdings durch eine entsprechende Entnahme aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen werden, die im Zuge der Entkonsolidierung oder auch noch später gebucht werden kann. Erst dann ist das (ehemalige) Tochterunternehmen vollständig aus dem Konzernabschluss herausgewachsen.

Gleiches gilt nach IFRS für den Anteil des Mutterunternehmens an den von dem (ehemaligen) Tochterunternehmen während der Konzernzugehörigkeit gebildeten kumulierten sonstigen Ergebnisse, soweit diese bei der Entkonsolidierung nicht ergebniswirksam, d.h. über das Entkonsolidierungsergebnis auszubuchen sind, also nicht dem sog. Recycling unterliegen. Das gilt für die Rücklagen aus der Neubewertung von Pensionsverpflichtungen (IAS 19.93D; IAS 1.96), aus der Neubewertung von Sachanlagen (IAS 16.41; IAS 1.96) und immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.87; IAS 1.96) sowie (wahlweise) aus der Neubewertung von finanziellen Verbindlichkeiten aufgrund von Änderungen der eigenen Bonität (IFRS 9.5.7.7; IFRS 9.B5.7.9). Diese Rücklagen sind bei Abgang eines Tochterunternehmens in die Gewinnrücklagen umzubuchen. Da das entkonsolidierte (ehemalige) Tochterunternehmen künftig nicht mehr in den Konsolidierungskreis einbezogen wird, sind diese Umbuchungen dauerhaft zu Lasten bzw. zugunsten des Gewinnvortrags vorzutragen, es sei denn, sie werden einmalig durch Entnahmen aus den Gewinnrücklagen ausgeglichen.