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Der Bilanzgewinn in der IFRS-Rechnungslegung

In IFRS-Abschlüssen wird i.d.R. kein Bilanzgewinn ausgewiesen. Dennoch ist diese Größe vorhanden und kann als Kontrollgröße bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendet werden.

Der Bilanzgewinn ist in einem HGB-Abschluss der am Abschlussstichtag noch nicht verwendete Teil des Jahresüberschusses des Berichtsjahres oder früherer Geschäftsjahre. Gemäß § 58 Abs. 3 AktG bzw. § 29 Abs. 1 GmbHG ist der im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn die Größe, über deren Verwendung die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung entscheiden kann. Ist in einem Konzernabschluss ein Bilanzgewinn ausgewiesen, so ist dieser zwar nicht die Ausschüttungsbemessungsgrundlage, dennoch handelt es sich auch in diesem Abschluss um noch nicht verwendete Konzern-Jahresüberschüsse. Zum einen ist in dieser Größe der im Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesene Bilanzgewinn enthalten, zum anderen können im Rahmen der Aufstellung des Konzernabschlusses Beträge zu Lasten des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklagen eingestellt werden.

Nach dem Regelwerk für die IFRS-Rechnungslegung ist der gesonderte Ausweis eines Bilanzgewinns nicht vorgesehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es diese Größe in IFRS-Abschlüssen nicht gibt. Zum einen kann auch in einem solchen Abschluss ein Bilanzgewinn ausgewiesen werden, was gelegentlich bei deutschen IFRS-Anwendern der Fall ist. Zum anderen wird die Bilanz nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt, wenn kein Bilanzgewinn ausgewiesen wird. Diese Darstellung kann entweder dadurch erreicht werden, dass es in der Buchführung zwar einen Bilanzgewinn gibt, dieser in der Bilanz jedoch mit den Gewinnrücklagen zusammengefasst wird. Zum anderen kann diese Darstellung dadurch erreicht werden, dass eine Ergebnisverwendungsbuchung zu Lasten des Bilanzgewinns und zugunsten der Gewinnrücklagen erfolgt. Dann ist der Bilanzgewinn null.

Ergebnisverwendungsbuchungen zu Lasten des Bilanzgewinns sind in der IFRS-Rechnungslegung auch deshalb erforderlich, weil die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income) in das kumulierte sonstige Ergebnis einzustellen sind bzw. negative Beträge des sonstigen Ergebnisses durch Entnahmen aus dem kumulierten sonstigen Ergebnis auszugleichen sind. Anders als gelegentlich immer noch in Gesamtergebnisrechnungen zu lesen, werden die im sonstigen Ergebnis erfassten Neubewertungen nicht „direkt im Eigenkapital“ erfasst. Sie werden vielmehr zunächst in der Gesamtergebnisrechnung erfasst und anschließend durch Ergebnisverwendungsbuchungen in das Eigenkapital eingestellt bzw. mit diesem verrechnet. Schließlich wird auch der Jahresüberschuss nicht direkt im Eigenkapital erfasst. Diese Formulierung stammt in Bezug auf das sonstige Ergebnis aus der Zeit als es noch keine Gesamtergebnisrechnung gab.

Den Bilanzgewinn gibt es wie dargelegt notwendigerweise auch in der IFRS-Rechnungslegung. Gleiches gilt für den HGB-Abschluss, wenn die Bilanz gemäß § 268 Abs. 1 HGB nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt wird. Das ist deshalb eine wichtige Erkenntnis, weil der Bilanzgewinn bei der Erstellung eines Konzernabschlusses die wichtigste Kontrollgröße ist. Der Ergebnisvortrag des Berichtsjahres muss mit dem Bilanzgewinn des Vorjahres übereinstimmen. Das ist eine notwendige Bedingung dafür, dass die für die Konzernabschlusserstellung typischen Vorträge vollständig und richtig gebucht wurden. Auch wenn in einem IFRS-Abschluss oder in einem HGB-Konzernabschluss keine Ergebnisverwendungsrechnung gemäß § 158 AktG dargestellt wird, besteht eine solche in der Buchführung, die auch im Eigenkapitalspiegel nachvollzogen werden kann. Wird kein Bilanzgewinn ausgewiesen, ist dieser null. Dann ist auch der Ergebnisvortrag null.