Equity Methode

Equity Methode

Vertiefen Sie Ihre Kenntnisse im Bereich Rechnungslegung und besuchen Sie unsere Intensivseminare zur Konzernabschlusserstellung. Hier lernen Sie u.a. alle wichtigen Zusammenhänge im Umgang mit der Equity Methode kennen und können sie bei der Erstellung Ihres Konzernabschlusses nach HGB wie nach IFRS anwenden.

Wann ist die Equity Methode anzuwenden?

Assoziierte Unternehmen sind gemäß § 311 HGB unter Anwendung der Equity Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. Unter diese Regelung fallen außerdem Gemeinschaftsunternehmen, die jedoch gemäß § 310 HGB wahlweise auch nach der Methode der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden können. Gemäß IAS 28 ist die Equity Methode sowohl auf assoziierte Unternehmen als auch auf Gemeinschaftsunternehmen obligatorisch anzuwenden. Die Equity Methode ist damit Bestandteil der Konzernrechnungslegung. In der Fachliteratur wird die Equity Methode häufig als Equity-Konsolidierung bezeichnet, weil ähnliche Verrechnungen durchgeführt werden wie bei der Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen. Bei der Anwendung der Equity Methode stellen diese Verrechnungen jedoch nur Nebenrechnungen dar, da weder die Vermögensgegenstände und Schulden noch die Erträge und Aufwendungen der assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz beziehungsweise in der Konzern-GuV ausgewiesen werden. Die Equity Methode ist deshalb eine Methode der Beteiligungsbewertung.

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Fortschreibung des Equity-Werts

Die Equity Methode funktioniert in der Weise, dass ausgehend vom Anschaffungswert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen der Equity-Wert jährlich um die anteiligen Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens fortgeschrieben wird. Gewinne und Verluste des assoziierten Unternehmens erhöhen bzw. vermindern den Equity-Wert der Beteiligung bereits im Berichtsjahr (phasengleich) entsprechend der Beteiligungsquote des Konzerns. Gewinnausschüttungen vermindern ihn. Das bei Anwendung der Equity Methode in der Konzern-GuV auszuweisende Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen besteht nicht nur aus dem anteiligen Periodenergebnis des assoziierten Unternehmens. Zum Ergebnis gehören auch die aus der Abschreibung bzw. Aufdeckung der mit dem Kaufpreis für die Beteiligung bezahlten anteiligen stillen Reserven und Lasten sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts des assoziierten Unternehmens bzw. eines passivischen Unterschiedsbetrags.