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Konzernrechnungslegung IFRS

Die Pflicht, den Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen (nachfolgend als „Konzernrechnungslegung IFRS“ bezeichnet), ergibt sich für deutsche Kapitalgesellschaften und für bestimmte Personenhandelsgesellschaften, die gemäß § 264a HGB wie Kapitalgesellschaften behandelt werden, aus § 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Außerdem können Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen, zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ verpflichtet sein. Ob ein deutsches Unternehmen zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ verpflichtet ist, ist folglich nach den genannten nationalen Vorschriften zu prüfen. Voraussetzung ist deshalb auch für die „Konzernrechnungslegung IFRS“, dass das deutsche Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290 HGB hat.

Für die Prüfung der Frage, ob eine Pflicht zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ besteht, kommen grundsätzlich auch die Vorschriften für die größenabhängige Befreiung gemäß § 293 sowie die Befreiung von der Pflicht, Teil-Konzernabschlüsse zu erstellen gemäß §§ 291 und 292 HGB zur Anwendung. Faktisch sind diese Befreiungen für die „Konzernrechnungslegung IFRS“ allerdings nicht relevant, weil sie für kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht gelten. Ähnlich ist die Pflicht zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ in IAS 27.9-11 geregelt. Theoretisch kann sich auch daraus für deutsche Unternehmen die Pflicht ergeben, Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen. Das ist nicht der Fall, wenn das deutsche Mutterunternehmen gemäß § 315a Abs. 1 oder Abs. 2 HGB zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ verpflichtet ist oder wenn es gemäß § 315a Abs. 3 HGB freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellt.

Ein deutsches Mutterunternehmen kann jedoch gemäß § 325 Abs. 2a HGB auch freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss offenlegen. Das ist nicht möglich, wenn das Unternehmen gemäß IAS 27.9-11 zur „Konzernrechnungslegung IFRS“ verpflichtet ist.

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Konzernrechnungslegung IFRS (zuletzt geändert am 02.09.11 16:55)