Schuldenkonsolidierung

Schuldenkonsolidierung

Unter der Schuldenkonsolidierung wird im Rahmen der Erstellung der Konzernabschlüsse die Verrechnung der im Summenabschluss ausgewiesenen konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten verstanden. Während die Schuldenkonsolidierung für den Konzernabschluss nach HGB ausdrücklich in § 303 HGB geregelt ist, schreibt für den Konzernabschluss nach IFRS IAS 27.20 implizit auch die Schuldenkonsolidierung vor. Die Schuldenkonsolidierung ist notwendiger Bestandteil der Erstellung der Konzernabschlüsse, weil Konzerne darin als eine fiktive rechtliche Einheit abgebildet werden, sodass im Konzernabschluss zumindest alle wesentlichen internen Beziehungen zu eliminieren sind.

Auf die Schuldenkonsolidierung kann wie auf andere Konsolidierungen bei Unwesentlichkeit verzichtet werden. Einfach ist die Schuldenkonsolidierung, wenn die zu verrechnenden Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen (sog. erfolgsunwirksame Schuldenkonsolidierung). Verbleiben hingegen Aufrechnungsdifferenzen, so sind zunächst deren Ursachen zu ermitteln. Es kann sich zum einen um sog. unechte Aufrechnungsdifferenzen handeln, die immer dann auftreten können, wenn die Einzelabschlüsse der in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen ausnahmsweise nicht auf denselben Stichtag erstellt sind, sowie auf zeitliche Buchungsunterschiede bei konzerninternen Überweisungen kurz vor dem Stichtag zurückzuführen sein können. Solche Differenzen sind durch Korrekturbuchungen zu eliminieren. Sog. echte Aufrechnungsdifferenzen sind auf die einschlägigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zurückzuführen. Hat z.B. das Mutterunternehmen eine Forderung gegen ein Tochterunternehmen abgeschrieben, so ist im Rahmen der Schuldenkonsolidierung die Abschreibung zu stornieren. Ebenso ist die Bildung einer konzerninternen Rückstellung zu stornieren.

Eliminierte Aufrechnungsdifferenzen sind im Folgejahr im Konzernabschluss als Gewinn- oder Verlustvortrag vorzutragen und ggf. erfolgswirksam aufzulösen. Da Aufrechnungsdifferenzen temporär sind, sind latente Steuern anzupassen. Eine Schuldenkonsolidierung ist anteilig auch im Rahmen der Quotenkonsolidierung durchzuführen, nicht jedoch bei Anwendung der Equity Methode.

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