Ihre Position: Wissenswertes
Sitemap
Druckansicht

Kapitalkonsolidierung

In unserem IFRS Seminar lernen Sie den genauen Umgang der Kapitalkonsolidierung um sie bei Ihren Konzernabschluss mit einzubeziehen.

Unter der Kapitalkonsolidierung wird die Verrechnung des Buchwertes der Beteiligung an einem Tochterunternehmen mit dem auf diese entfallenden anteiligen Eigenkapital verstanden. Nach HGB (vgl. § 301 HGB) wie nach IFRS (vgl. IFRS 3) erfolgt die Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode, indem zunächst die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung bei dem Tochterunternehmen vorhandenen stillen Reserven und Lasten aufgedeckt werden (siehe Konzernabschluss). Der Anschaffungswert der Beteiligung wird mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital verrechnet. Bleibt nach dieser Kapitalkonsolidierung ein aktivischer Unterschiedsbetrag, so handelt es sich um einen Geschäfts- oder Firmenwert.

Bleibt nach der Kapitalkonsolidierung ein passivischer Unterschiedsbetrag, so ist dieser gemäß § 301 Abs. 3 HGB auf der Passivseite der Konzernbilanz nach dem Eigenkapital gesondert auszuweisen und gemäß § 309 Abs. 2 HGB erfolgswirksam aufzulösen. Der Teil des neubewerteten Eigenkapitals, der nicht auf die Beteiligung des Mutterunternehmens entfällt, ist gemäß § 307 Abs. 1 HGB in der Konzernbilanz innerhalb des Eigenkapitals als Anteile fremder Gesellschafter auszuweisen.

Für den Konzernabschluss nach IFRS gelten die Regeln der Kapitalkonsolidierung entsprechend. Ein Unterschied besteht darin, dass sich der Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung nach HGB stets nur auf den Anteil des Mutterunternehmens bezieht, während nach IFRS auch die sog. Full-Goodwill-Methode angewendet werden darf. Außerdem ist nach IFRS der Geschäfts- oder Firmenwert nur außerplanmäßig abzuschreiben und ein passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung sofort erfolgswirksam aufzulösen. Die Kapitalkonsolidierung wird auch in den Folgejahren unverändert durchgeführt. Gewinne oder Verluste, die das Tochterunternehmen nach dem Zeitpunkt der Kapitalkonsolidierung erwirtschaftet, werden als Gewinnrücklagen bzw. als zusätzliche Anteile fremder Gesellschafter ausgewiesen.

Das könnte Sie auch interessieren:

© 2011 ifu AcountingAkademie GmbH. Alle Rechte vorbehalten
Kapitalkonsolidierung (zuletzt geändert am 02.09.11 16:29)